{"id":3321,"date":"2020-03-25T09:56:17","date_gmt":"2020-03-25T08:56:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ts-law.de\/infiziert-das-coronavirus-das-projektgeschaeft\/"},"modified":"2020-03-25T09:56:17","modified_gmt":"2020-03-25T08:56:17","slug":"infiziert-das-coronavirus-das-projektgeschaeft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/infiziert-das-coronavirus-das-projektgeschaeft\/","title":{"rendered":"Infiziert das Coronavirus das Projektgesch\u00e4ft?"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row css_animation=&#8221;&#8221; row_type=&#8221;row&#8221; use_row_as_full_screen_section=&#8221;no&#8221; type=&#8221;full_width&#8221; angled_section=&#8221;no&#8221; text_align=&#8221;left&#8221; background_image_as_pattern=&#8221;without_pattern&#8221; z_index=&#8221;&#8221; padding_bottom=&#8221;60&#8243;][vc_column offset=&#8221;vc_col-lg-offset-3 vc_col-lg-6 vc_col-md-offset-3 vc_col-md-6&#8243;][vc_column_text]Die Corona-Pandemie begr\u00fcndet einschneidende Einschr\u00e4nkungen des sozialen Lebens und der pers\u00f6nlichen Freiheit. Die Corona-Pandemie hat, soviel ist sicher, auch weitreichende Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. Die Angst vor einer weltweiten Rezession w\u00e4chst. Nahezu t\u00e4glich werden auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in den Bundesl\u00e4ndern neue Rechtsverordnungen zur Eind\u00e4mmung des Coronavirus erlassen. Die damit einhergehenden Beschr\u00e4nkungen haben auch erhebliche Auswirkungen auf das Baugeschehen und das Bauprojektgesch\u00e4ft. Wird das Projektgesch\u00e4ft jetzt vom Coronavirus infiziert? Das kommt auf die neuen \u00a0Rahmenbedingungen und das Verhalten der Akteure im Projektgesch\u00e4ft an.<\/p>\n<p>Zu den neuen Rahmenbedingungen:<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat am 23.03.2020 den <a href=\"\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/COVInsAG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Entwurf des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG)<\/a> vorgelegt. Dieses Gesetz wurde am 25.03.2020 im Bundestag beraten und den zust\u00e4ndigen Aussch\u00fcssen \u00fcberwiesen. Es soll teilweise r\u00fcckwirkend zum 01.03.2020 und im \u00dcbrigen am 01.04.2020 in Kraft treten. Das COVInsAG ist ein Notstandsgesetz, das nur interimsweise gilt. Es tritt in einem Teil bereits am 31.03.2021 und in einem anderen Teil am 30.09.2022 wieder au\u00dfer Kraft. Das COVInsAG begr\u00fcndet weitreichende \u00c4nderungen des Insolvenzrechts, insbesondere eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, bis zum 30.09.2020. Der Eintritt einer aktuell bestehenden Zahlungsunf\u00e4higkeit durch die Pandemie wird dabei vermutet. F\u00fcr die Zeit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden die gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverbote von Unternehmen nach Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit oder der \u00dcberschuldung ebenfalls aufgehoben. Gegenw\u00e4rtig haften GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr derartige Zahlungen in der Krise pers\u00f6nlich. Dadurch werden diese Unternehmen von zentralen insolvenzrechtlichen Pflichten befreit, was f\u00fcr sie eine Erleichterung ist. Andererseits agieren dann zumindest bis zum 30.09.2020 zahlungsunf\u00e4hige Unternehmen am Markt, die sich Leistungen gew\u00e4hren lassen, ohne dass ihnen die Bezahlung dieser Leistungen m\u00f6glich sein wird. Vorsicht ist also geboten. F\u00fcr einen dreimonatigen \u00dcbergangszeitraum soll ferner die Er\u00f6ffnung von Insolvenzverfahren durch Insolvenzantr\u00e4ge von Gl\u00e4ubigern ausgesetzt werden, wenn das von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen am 01.03.2020 noch nicht insolvent war. Diese Regelung kann bis zum 31.03.2021 verl\u00e4ngert werden. Der Gesetzgeber will hierdurch verhindern, dass Unternehmen, die jetzt durch die Pandemie in eine Schieflage geraten, vorzeitig von ihren Gl\u00e4ubigern in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden k\u00f6nnen. Der Effekt ist der Gleiche.<\/p>\n<p>Das COVInsAG hat auch gravierende Auswirkungen auf das Zivilrecht, insbesondere auf Mietvertr\u00e4ge \u00fcber Grundst\u00fccke oder R\u00e4ume, dauernde Lieferbeziehungen und Darlehensvertr\u00e4ge. Hier sieht der neue Artikel 240 EGBGB f\u00fcr Verbraucher das Recht zur Zahlungsverweigerung f\u00fcr empfangene Leistungen in wesentlichen Dauerschuldverh\u00e4ltnissen bis zum 30.06.2020 und \u2013 f\u00fcr die Bauwirtschaft wichtig \u2013 das Recht von Kleinunternehmen zur Leistungsverweigerung in wesentlichen Dauerschuldverh\u00e4ltnissen bis zum 30.06.2020 vor. Das Recht zur Leistungsverweigerung besteht dabei immer dann, wenn die Leistungsschwierigkeiten des Unternehmens auf die Corona-Pandemie zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Mieter in Mietverh\u00e4ltnissen \u00fcber Grundst\u00fccke oder R\u00e4ume k\u00f6nnen bei Nichtzahlung der Miete zwischen dem 01.04.2020 bis 30.06.2020 nicht fristlos gek\u00fcndigt werden, wenn die Nichtleistung auf der Corona-Pandemie beruht. Dies muss der Mieter lediglich glaubhaft machen und nicht beweisen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Bauvertr\u00e4ge ist \u00a7\u00a06 VOB\/B relevant, f\u00fcr Architekten- und Ingenieurvertr\u00e4ge \u00a7\u00a0642 BGB. Hier gilt, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie den Auftragnehmer regelm\u00e4\u00dfig nicht zur Leistungsverweigerung, sondern \u2013 und dies ist im Einzelnen vom Auftragnehmer darzulegen \u2013 zu einer Behinderung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 VOB\/B f\u00fchren k\u00f6nnen. Bei einer vorliegenden, nachweislichen Behinderung (durch fehlende und nicht anderweitig ersetzbare Baustofflieferungen, durch den Ausfall von ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmern infolge von Einreisebeschr\u00e4nkungen, etc.) ist eine Behinderungsanzeige des Auftragnehmers berechtigt. Ausf\u00fchrungsfristen werden dann verl\u00e4ngert, vereinbarte Vertragsstrafen k\u00f6nnen dann vom Auftraggeber wegen Fristen\u00fcberschreitungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei Vorliegen einer Behinderung von mehr als drei Monaten kann sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Bauvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a07 VOB\/B k\u00fcndigen. Behinderungsgr\u00fcnde m\u00fcssen dabei stets konkret vom Auftragnehmer dargelegt werden. Eine Behinderungsanzeige i. S. d. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 VOB\/B, in der der Auftragnehmer lediglich allgemein erkl\u00e4rt, durch die \u201eCorona-Krise in der Leistungserbringung behindert zu sein\u201c ist unwirksam. Mehrkosten infolge der Behinderung kann der Auftragnehmer regelm\u00e4\u00dfig nicht ersetzt verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 VOB\/B setzt ein Verschulden des Auftraggebers voraus. Dieses Verschulden des Auftraggebers an der Corona-Pandemie liegt nicht vor. Gleiches gilt vom Grundsatz her f\u00fcr Architekten- und Ingenieurvertr\u00e4ge: Beauftragte Architekten und Ingenieure werden trotz Corona-Pandemie regelm\u00e4\u00dfig nicht von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei. Im nachzuweisenden Einzelfall kommt aber eine Behinderung der Leistungserbringung in Betracht. Zus\u00e4tzliche Verg\u00fctungs- oder Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche des Architekten oder des Ingenieurs f\u00fcr Behinderungen bestehen regelm\u00e4\u00dfig nicht.<\/p>\n<p>Zu dem Verhalten der Akteure im Projektgesch\u00e4ft:<\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig laufen die meisten Bauvorhaben noch unvermindert weiter. Baut\u00e4tigkeit ist bislang noch nicht untersagt oder eingeschr\u00e4nkt. Gewerbliche Baustoffh\u00e4ndler und Baum\u00e4rkte sind nach wie vor offen. Aber: Montagearbeiter aus dem europ\u00e4ischen Ausland fallen aufgrund der aktuellen Einreisebestimmungen aus. Baumaterialien aus Fernost k\u00f6nnen nicht mehr bezogen werden. Unterbrochene Lieferketten und personelle Ausf\u00e4lle verursachen Verz\u00f6gerungen. Da die Gewerke im Projektgesch\u00e4ft \u00fcblicherweise eng miteinander verzahnt sind und aufeinander aufbauen, k\u00f6nnen diese Verz\u00f6gerungen \u2013 \u00e4hnlich wie die Virusverbreitung \u2013 exponential ansteigen. Dies hat immer gravierende Terminverz\u00fcge des Gesamtvorhabens mit regelm\u00e4\u00dfig gravierenden Sch\u00e4den des Auftraggebers zur Folge. So kann der Auftraggeber bei versp\u00e4teter Fertigstellung selbst Vertragsstrafen und Schadensersatzanspr\u00fcchen seiner Gewerbemieter aus schon geschlossenen Mietvertr\u00e4gen, seiner Abk\u00e4ufer aus schon geschlossenen Weiterverkaufsvertr\u00e4gen an Investoren (Forward-Deals) oder schlicht der K\u00e4ufer von Eigentumswohnungen ausgesetzt sein. Daraus folgt, dass Auftraggeber eingehende Behinderungsanzeigen und geltend gemachte Anspr\u00fcche auf Verl\u00e4ngerung von Ausf\u00fchrungsfristen gegenw\u00e4rtig besonders gr\u00fcndlich pr\u00fcfen m\u00fcssen und schneller als sonst zu reagieren haben. Gravierende Probleme entstehen, wenn wichtige technische Ausr\u00fcstung nicht geliefert werden kann. Auftragnehmer teilen Auftraggebern gegenw\u00e4rtig mit, dass Heizungs-, L\u00fcftungs- und Sanit\u00e4rtechnik \u2013 ebenso wie Natursteinmaterialien \u2013 die aus Fernost stammen, nicht mehr im Markt erh\u00e4ltlich sind und zeigen Behinderung an. Auch hier gilt, dass vorgebrachte Behinderungstatbest\u00e4nde im Einzelnen sofort sorgf\u00e4ltig \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen und besonders schnell reagiert wird. Baustoffe sind regelm\u00e4\u00dfig anderweitig ersetzbar. Lediglich Auswahl- und Bemusterungsentscheidungen m\u00fcssen revidiert werden. Besondere Vorsicht m\u00fcssen Auftraggeber im Projektgesch\u00e4ft walten lassen, wenn der Auftragnehmer jetzt verfr\u00fchte, d.\u00a0h. noch nicht f\u00e4llige Abschlagszahlungen verlangt. Auftraggeber sollten hier auf den bauvertraglich vereinbarten Zahlungsplan oder auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen bestehen. Die H\u00f6he von Abschlagszahlungen muss immer dem Wert der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers entsprechen. Da vielfach keine Vertragserf\u00fcllungsb\u00fcrgschaften des Auftragnehmers vereinbart sind, ist die Zahlung nach Baufortschritt f\u00fcr den Auftraggeber ein sehr wichtiges Sicherungsmittel. Ist der Auftragnehmer \u00fcberzahlt, k\u00f6nnen bei gravierenden M\u00e4ngeln in der Ausf\u00fchrung oder eintretender Insolvenz des Auftragnehmers keine Leistungsverweigerungsrechte mehr geltend gemacht werden. Die \u00fcberzahlte Verg\u00fctung ist zudem regelm\u00e4\u00dfig verloren. Umgekehrt werden gewerbliche Auftragnehmer, insbesondere, wenn sie gegenw\u00e4rtig f\u00fcr Auftraggeber von Corona-Krisenbranchen (Auftraggeber aus dem Hotelgewerbe, Gastst\u00e4ttenwerbe, Messebau und Veranstaltungsbranchen) t\u00e4tig sind, auf die Absicherung ihrer Verg\u00fctungsforderungen gegen die Nichtzahlung dieser Auftraggeber ganz besonders achten. Auftragnehmer werden von Auftraggebern der genannten Krisenbranchen k\u00fcnftig Vorauszahlungen des Werklohns verlangen. Vorauszahlungen sind im Projektgesch\u00e4ft nichts Ungew\u00f6hnliches. Sie sind aber immer abzusichern. Die zu treffende Vorauszahlungsvereinbarung hat vorzusehen, dass die Vorauszahlung nur gegen Stellung einer Vorauszahlungsb\u00fcrgschaft gew\u00e4hrt wird. Wenn die Akteure des Bauprojektgesch\u00e4fts sich jetzt besonnen verhalten und die gewerbliche Baut\u00e4tigkeit auch k\u00fcnftig von beh\u00f6rdlichen Anordnungen zur Eind\u00e4mmung der Corona-Pandemie weitgehend verschont bleibt, wird es keine Corona-Infektion des Projektgesch\u00e4fts geben.<\/p>\n<p>Den Entwurf des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes (COVInsAG) finden Sie <a href=\"\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/COVInsAG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>Dr. Frank Stollhoff<br \/>\nRechtsanwalt<br \/>\nFachanwalt f\u00fcr Bau- und Architektenrecht<\/p>\n<p>TSP Thei\u00dfen Stollhoff &amp; Partner mbB Rechtsanwaltsgesellschaft[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row css_animation=&#8221;&#8221; row_type=&#8221;row&#8221; use_row_as_full_screen_section=&#8221;no&#8221; type=&#8221;full_width&#8221; angled_section=&#8221;no&#8221; text_align=&#8221;left&#8221; background_image_as_pattern=&#8221;without_pattern&#8221;][vc_column]<div class=\"templatera_shortcode\"><div      class=\"vc_row wpb_row section vc_row-fluid  grid_section\" style=' padding-bottom:60px; text-align:center;'><div class=\" section_inner clearfix\"><div class='section_inner_margin clearfix'><div class=\"wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12\"><div class=\"vc_column-inner\"><div class=\"wpb_wrapper\"><a  itemprop=\"url\" href=\"\/kanzlei\/tsp-news\/\" target=\"_self\"  class=\"qbutton  center default\" style=\"\">Alle News<\/a><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>[\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Corona-Pandemie begr\u00fcndet einschneidende Einschr\u00e4nkungen des sozialen Lebens und der pers\u00f6nlichen Freiheit. Die Corona-Pandemie hat, soviel ist sicher, auch weitreichende Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. Die Angst vor einer weltweiten Rezession w\u00e4chst. Nahezu t\u00e4glich werden auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in den Bundesl\u00e4ndern neue Rechtsverordnungen zur Eind\u00e4mmung des Coronavirus erlassen.<\/p>\n","protected":false},"author":541,"featured_media":2565,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[68],"tags":[],"sp_smart_badges":[],"class_list":["post-3321","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-news-en"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3321","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/541"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3321"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3321\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2565"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3321"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3321"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3321"},{"taxonomy":"sp_smart_badges","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ts-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/sp_smart_badges?post=3321"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}