EuGH: HOAI-Mindestsätze bei Alt-Verträgen zwischen Privaten nicht europarechtswidrig

Der EuGH hat sich in dem mit Spannung erwarteten Urteil vom 18.01.2022 mit den Folgen der von ihm mit Urteil vom 04.07.2019 festgestellten Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze bei Altverträgen zwischen Privaten auseinandergesetzt. Anlass war das vom BGH am 15.06.2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen. Der BGH ist mit Beschluss vom 14.05.2020 (VII ZR 174/19) der Auffassung, dass bei Altverträgen zwischen Privaten die Mindestsätze der HOAI 2013 weiterhin zu beachten sind. Dieser Ansicht folgt der EuGH. Das Unionsrecht zwingt die nationalen Gerichte nicht, die Mindestsätze der HOAI 2013 unangewendet zu lassen. Gerichte müssen bei Honorarklagen die Mindestsätze der HOAI 2013 somit weiterhin beachten. Dieses EuGH-Urteil gilt für Altverträge, in denen sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen und die bis zum 31.12.2020 geschlossen worden sind. Der EuGH stellt klar, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der verspäteten Abschaffung der Mindestsätze der HOAI 2013 damit nicht ausgeschlossen sind. Der BGH wird nun abschließend entscheiden.

Das EuGH-Urteil vom 18.01.2022 finden Sie hier.