TSP News

BGH: Kündigungsregelung § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B ist unwirksam!

Am 01.03.2023 wurde das Urteil des BGH vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20 – veröffentlicht. Der BGH stellt hierin fest, dass die Kündigungsregelung wegen Mängeln vor Abnahme, §§ 4 Abs. 7 Satz 3 iVm. 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1, 1. Alt. VOB/B, bei AGB-rechtlicher Inhaltsprüfung unwirksam ist.

Allgemeine Solarpflicht in Berlin seit 01.01.2023 in Kraft

Seit dem 01.01.2023 gilt für Neubauten und Bestandsgebäude in Berlin die allgemeine Solarpflicht. Das Solargesetz Berlin sieht ab dem 01.01.2023 die Solarpflicht für alle Eigentümer von nicht öffentlichen Gebäuden vor.

Bauvertragsrecht 2023 – jetzt als Band 13 der TSP-Schriftenreihe erschienen

Der Band 13 der TSP-Schriftenreihe „Bauvertragsrecht 2023“, der soeben druckfrisch erschienen ist, enthält in handlichem Format alle relevanten Regelungen des Deutschen Bauvertragsrechts zum Stand der Gesetzgebung am 15.11.2022. Die Auswahl der abgedruckten Gesetzesbestimmungen wurde ausschließlich an den Bedürfnissen der Praxis orientiert.

HOAI-Reform 202X

Die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte Reform der HOAI und die Modernisierung der Leistungsbilder sollen noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden. Dies hat der Ministerialdirektor Dirk Scheinemann, Leiter der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), im Rahmen der AHO-Herbsttagung am 22.11.2022 in Berlin bekräftigt.

TSP erneut im Ranking der deutschen Top-Immobilienrechtskanzleien

Die Immobilienzeitung, Fachzeitschrift für die Immobilienwirtschaft, hat TSP in der neuesten Ausgabe des Magazins: „Immobilienanwälte Ausgabe 2022/2023“ erneut zu den wichtigsten deutschen Immobilienrechtskanzleien gezählt.

Handelsblatt: „Beste Anwälte Deutschlands“ im Fachgebiet „Baurecht“

Der TSP-Gründungsgesellschafter, Herr Dr. Rolf Theißen, wird auch in der diesjährigen Edition des HANDELSBLATTs als einer der besten Anwälte Deutschlands im Fachgebiet "Baurecht" geführt. Herr Dr. Theißen ist damit seit nunmehr fünf Jahren durchgängig in diesem Spitzen-Rating vertreten. Der Bewertung liegt ein jährliches Auswahlverfahren zugrunde, in welchem Rechtsanwälte bundesweit befragt werden, welche Wettbewerber sie besonders empfehlen.