Fortgeltung der HOAI-Mindestsätze: EuGH verhandelt zu den Folgen der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich am 03.05.2021 in der mit Spannung erwarteten mündlichen Verhandlung (C-261/20) mit den Folgen der von ihm mit Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) festgestellten Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze auseinandergesetzt.

Anlass ist das vom BGH am 15.06.2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen. Der BGH ist mit Beschluss vom 14.05.2020 (VII ZR 174/19) der Auffassung, dass trotz des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 bei Altverträgen die Mindestsätze der HOAI 2013 bis zum Inkrafttreten einer neuen HOAI weiterhin zu beachten sind.

Die EU-Kommission und die Niederlande stellen sich in der Verhandlung vor dem EuGH dagegen auf den Standpunkt, dass selbst im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen keine HOAI-Mindestsätze mehr beansprucht werden können. Streitig ist insbesondere, ob die festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze rückwirkend für alle Planerverträge gilt oder nur für die nach der Verkündung des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 neu geschlossenen Verträge.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den 15.07.2021 angekündigt. Mit einer Entscheidung des EuGH kann daher noch in diesem Jahr gerechnet werden. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir Sie aktuell informieren.