HOAI 202X – Endbericht zur Evaluierung und Fortentwicklung der Leistungsbilder veröffentlicht

Am 17.01.2024 wurde das Fachgutachten zur Evaluierung und Fortentwicklung der Leistungsbilder der HOAI 202X veröffentlicht. Der Verordnungstext der HOAI, die Leistungsbilder mit den Grundleistungen und Besonderen Leistungen sowie die Objektlisten werden darin vollständig überarbeitet. Der Endbericht ist Grundlage für das anschließende Honorargutachten und das weitere Verordnungsverfahren. Der Endbericht kann hier abgerufen werden.

Die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation sind:

BIM-Regelprozess und Digitalisierung

BIM bzw. digitales Planen wird relevanter. Gleichzeitig soll die HOAI methodenneutral bleiben. Bereits vorhandene Besondere Leistungen, die sich auf die Digitalisierung oder BIM bezogen, werden in den jeweiligen Leistungsbildern entfernt. Anstelle dessen wird ein Regelprozess BIM entworfen, der Grund- und Besondere Leistungen umfasst. Die Grundleistungen dieses Regelprozesses sollen die Grundleistungen verschiedener Leistungsbilder ergänzen. Eine alleinige Beauftragung des Regelprozesses ist dann nicht möglich. Zudem wurde BIM in § 2 HOAI definiert.

Bauen im Bestand

Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen werden als „Objekte im Bestand“ zusammengefasst. Entsprechende Abgrenzungen können damit entfallen.

Nachhaltigkeit

Im Sinne der Nachhaltigkeit werden bei der Evaluierung ökonomische, ökologische und soziale Aspekte verstärkt berücksichtigt. Die Leistungsbilder werden dahingehend überarbeitet. Zudem wurde eine Definition für Nachhaltigkeit in § 2 HOAI aufgenommen.

Klimaschutz

Belange des Klimaschutzes sowie die Ressourcenschonung werden besonders gestärkt.

Leistungsänderung (§ 10 HOAI 2021)

Die Berechnung des Honorars bei Änderungen des Leistungsumfangs, die aktuell in § 10 HOAI 2021 geregelt ist, wird überarbeitet. Hierbei erfolgt insbesondere eine Anpassung an die Regelungen des BGB, eine Präzisierung sowie eine Aktualisierung.

Zielfindungsphase gemäß § 650p BGB

Konkretisierungen zu den Regelungen in § 650p BGB zur Erstellung einer Planungsgrundlage werden einheitlich in die Grundleistungen der Leistungsbilder aufgenommen.

Ausrichtung der Vorplanung auf konzeptionelle Leistungen

Bei allen Leistungsbildern wird bei der Überarbeitung der zweiten Leistungsphase die konzeptionelle Ausrichtung betont und in die Formulierung der Grundleistungen aufgenommen.

Bauverfahren

„Überlegungen zu Bauverfahren“ werden als Grundleistung in der zweiten Leistungsphase des Leistungsbilds „Gebäude und Innenräume“ aufgenommen.

Besondere Leistungen

Die Abgrenzung zwischen Grund- und Besonderen Leistungen werden präzisiert. Zudem wird im Allgemeinen Teil eine klarstellende Regelung aufgenommen, dass die Grundleistungen abschließend sind.

Kostenermittlung gemäß DIN 276

Bisherige Verweise auf die DIN 276-1: 2008-12 werden aktualisiert auf die aktuelle DIN 276: 2018-12. Zudem werden Begrifflichkeiten, zum Beispiel bei der Technischen Ausrüstung und der Begriff „Baukonstruktionen“ in verschiedenen Leistungsbildern, an die aktuelle Fassung der DIN 276 angepasst.

Örtliche Bauüberwachung

Die örtliche Bauüberwachung für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke war bisher eine Besondere Leistung neben der Bauoberleitung. Um diese Leistung deutlicher zur Bauoberleitung abzugrenzen, wird sie nun in einem separaten Abschnitt 5 erfasst. Der Leistungsumfang wird dabei nicht geändert. Die Leistungsphase 8 Objektüberwachung wird Grundleistung in dem Leistungsbild Tragwerksplanung.

§§ 21, 23 HOAI 1996

Die § 21 HOAI 1996 „Zeitliche Trennung der Ausführung“ und § 23 HOAI 1996 „Verschiedene Leistungen an einem Gebäude“ werden in einer überarbeiteten Form als § 11 HOAI „Planungs- und Bauabschnitte innerhalb eines Objekts“ und § 12 HOAI „Objekte im Bestand mit Erweiterungsbauten“ wieder aufgenommen.

§ 5 Prüfkaskade

In § 5 Absatz 2 HOAI wird die Prüfkaskade bei der Einordnung von Honorarzonen deutlicher gemacht. Die Objektlisten dienen nur für eine erste orientierende Einordnung. Sie haben eine nachrangige Bedeutung. Primär ist eine Einordnung nach Bewertungsmerkmalen und nur im Zweifel eine Punktebewertung durchzuführen.

Leistungsbild Städtebaulicher Entwurf

Bisher ist der städtebauliche Entwurf lediglich als Besondere Leistung der Flächenplanung in Anlage 9 Nummer 2 HOAI 2021 erfasst. Der Städtebauliche Entwurf stellt nunmehr eine eigenständige Planung dar. Unter anderem wird er als Grundlage bzw. Begründung für die weitere Bauleitplanung gemäß BauGB verwendet. Zukünftig werden die Leistungen aufgrund des Klimaanpassungsgesetzes noch notwendiger. Gemäß § 3 HOAI 2021 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächenplanungen auszuführen sind, Grundleistungen. Um die Grundlage für regelmäßig benötigte Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung zu schaffen, wurde der Städtebauliche Entwurf nun als zusätzliches Leistungsbild vorgesehen.

Preisgleitklausel

Die Berücksichtigung von Preisgleitklauseln in Bauverträgen wurde als Besondere Leistung aufgenommen.

Welche Vorschläge des Endberichts endgültig Einzug in die künftige HOAI 202X finden, wird im kommenden Verordnungsverfahren entschieden. Wir halten Sie informiert.