Aktuelle BGH-Entscheidung: Wann ist eine Mängelansprüchesicherheit zurückzugeben?
TSP | Aktuelle BGH-Entscheidung: Wann ist eine Mängelansprüchesicherheit zurückzugeben?

Aktuelle BGH-Entscheidung: Wann ist eine Mängelansprüchesicherheit zurückzugeben?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.05.2026 – VII ZR 107/25 – eine in der Praxis häufig verwendete Klausel zur Rückgabe von Mängelansprüchesicherheiten für unwirksam erklärt. Gegenstand der Entscheidung war folgende Regelung aus den Zusätzlichen Vertragsbedingungen im Vergabehandbuch des Bundes für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012):

„110 Sicherheitsleistung (§ 17)
110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind.“

Nach Auffassung des BGH benachteiligt diese Klausel den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Auftraggeber nach dieser Klausel auch dann die gesamte Mängelansprüchesicherheit zurückhalten könnte, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist und nur noch einzelne Mängelansprüche offen sind, deren Verjährung etwa nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B oder nach §§ 203 ff. BGB gehemmt bzw. hinausgeschoben wurde. Dies könnte dazu führen, dass die gesamte Sicherheit über einen sehr langen Zeitraum bis zur endgültigen Klärung einzelner Mängelrügen einbehalten wird. Für ein derart weitgehendes Sicherungsinteresse des Auftraggebers bestehe nach Ansicht des BGH kein berechtigter Grund.

Der BGH stellt klar, dass eine wirksame Sicherungsabrede – entsprechend § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B – einen Anspruch des Auftragnehmers auf Teilfreigabe der Sicherheit vorsehen muss, sobald kein Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers mehr besteht.

Auftraggeber sollten ihre Vertragsbedingungen daher überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Die Entscheidung des BGH finden Sie hier.