6. Juli 2026 Berliner Mietenkataster beschlossen: Neue Pflichten und Risiken für Vermieter
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 2. Juli 2026 das Wohnraumsicherungsgesetz beschlossen. Kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Entwurf um ein Gesetz zur Errichtung eines zentralen digitalen Wohnungs- und Mietenkatasters ergänzt. Für Vermieter bedeutet das Vorhaben weit mehr als eine zusätzliche statistische Erhebung: Vorgesehen sind umfassende Melde-, Aktualisierungs- und Nachweispflichten, deren Verletzung mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden kann.
Welche Wohnungen müssen eingetragen werden?
Grundsätzlich sollen sämtliche in Berlin gelegenen Mietwohnungen durch die jeweiligen Verfügungsberechtigten in das Kataster eingetragen werden. Die Eintragung muss nach dem beschlossenen Gesetzestext spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vollständig, wahrheitsgemäß und digital erfolgen. Bestimmte Änderungen der erfassten Daten sollen anschließend innerhalb eines Monats aktualisiert werden. Die Einzelheiten des Verfahrens und der technischen Umsetzung kann der Senat noch durch Rechtsverordnung konkretisieren.
Umfangreiche Angaben zu Wohnung und Mietverhältnis
Vermieter sollen für jede Mietwohnung insbesondere Angaben zur vollständigen Adresse einschließlich Wohnlage und Etage, zur Wohnfläche, zur Zahl der Zimmer und zur Ausstattung machen. Hinzu kommen Angaben zu den Vertragsparteien, zur Zahl der Haushaltsangehörigen, zu einem etwaigen Wohnberechtigungsschein sowie zum Beginn und zur vereinbarten Dauer des Mietverhältnisses.
Zu melden sind ferner die vereinbarte Nettokaltmiete, die aktuelle Zusammensetzung der Bruttowarmmiete mit Betriebs-, Heiz- und Wasserkostenvorauszahlungen, etwaige Modernisierungsumlagen und die auf die Wohnung entfallende Grundsteuer. Die Senatsverwaltung soll zudem verlangen können, dass weitere Unterlagen elektronisch hinterlegt werden, wenn dies zur Glaubhaftmachung der Angaben, für Stichproben oder für eine weitergehende mietpreisrechtliche Prüfung erforderlich erscheint.
Das Gesetz geht damit deutlich über die Erfassung allgemeiner Gebäudedaten hinaus. Vermieter und Hausverwaltungen werden für jedes einzelne Mietverhältnis einen aktuellen und in sich schlüssigen Datenbestand vorhalten müssen.
Automatisierte Prüfung auf Auffälligkeiten
Die im Kataster gespeicherten Daten sollen von der Senatsverwaltung einer zentralen Plausibilitäts- und Auffälligkeitsprüfung unterzogen werden können. Das Kataster soll insbesondere die Anwendung und Durchsetzung mietrechtlicher Vorschriften unterstützen, darunter die Mietpreisbremse, die Vorschriften über Mieterhöhungen, § 5 Wirtschaftsstrafgesetz sowie den Straftatbestand des Mietwuchers nach § 291 StGB.
Ergeben sich bei der Vorprüfung Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsverstoß, können diese sowohl dem Vermieter als auch den zuständigen Verwaltungs-, Bußgeld- oder Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden. Die automatisierte Prüfung trifft zwar selbst keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit einer Miete. Sie kann jedoch zum Ausgangspunkt weiterer behördlicher Ermittlungen werden. Ein allgemeiner öffentlicher Zugang zu den wohnungs- oder personenbezogenen Einzeldaten ist nicht vorgesehen.
Bußgelder bis zu 100.000 Euro
Wer eine Mietwohnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt beziehungsweise erforderliche Änderungen oder Unterlagen nicht ordnungsgemäß übermittelt, handelt ordnungswidrig. Im Regelfall kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
Handlungsbedarf für Vermieter
Auch rechtstreue Vermieter werden durch das Kataster erheblich belastet. Die notwendige Aufbereitung von Mietvertragsdaten, Wohnflächen, Mietbestandteilen, Modernisierungsumlagen, Betriebskostenvorauszahlungen und Grundsteueranteilen dürfte insbesondere bei älteren oder umfangreichen Beständen einen beträchtlichen organisatorischen Aufwand verursachen.
Vermieter sollten deshalb nicht erst mit Freischaltung des Portals tätig werden, sondern frühzeitig prüfen, ob ihre Bestandsdaten vollständig und rechtlich nachvollziehbar dokumentiert sind. Besonderes Augenmerk sollte auf der Zulässigkeit der vereinbarten Miethöhe, der korrekten Wohnflächenberechnung, der Dokumentation von Ausnahmen von der Mietpreisbremse und der Berechnung etwaiger Modernisierungsumlagen liegen.
Den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung eines Wohnungs- und Mietenkatasters (WMKG Be) finden Sie hier.