BGH: Fortgeltung der Mindestsätze der HOAI 2013 bei Altverträgen

Der BGH hatte dem EuGH mehrere Fragen zur Fortgeltung der HOAI-Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure vorgelegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 18.01.2022 – C-261/20 – über diese Fragen entschieden. Danach zwingt das Unionsrecht die nationalen Gerichte nicht, die Mindestsätze der HOAI 2013 unangewendet zu lassen.

Der BGH hat am 02.06.2022 hierzu eine abschließende Entscheidung getroffen und seine bereits vorher geäußerte Auffassung bestätigt, dass bei Altverträgen, die vor 2021 zwischen Privaten geschlossen wurden, die Mindestsätze der HOAI 2013 weiterhin zu beachten sind.

Das Urteil vom 02.06.2022 finden Sie hier.