28. August 2026 BGH: Keine Maklerprovision für die Neuvermietung durch den Wohnungsverwalter
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.05.2026 (Az. I ZR 224/25) eine für Vermieter und Bestandshalter relevante Entscheidung zur Vermittlungstätigkeit von Wohnungsverwaltern bei Neuvermietungen getroffen. Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümerin ihre Immobilienverwaltung neben der laufenden Verwaltung auch mit der Neuvermietung ihrer Wohnungen beauftragt. Für jede erfolgreiche Neuvermietung erhielt die Verwaltung zusätzlich eine Provision in Höhe von zwei Monatskaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer.
Der BGH entschied, dass eine solche Maklerprovision nicht verlangt werden kann. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG besteht kein Anspruch auf Vermittlungsentgelt, wenn der Vermittler zugleich Verwalter der vermieteten Wohnung ist. Dies gilt nach der Entscheidung nicht nur gegenüber dem Mieter, sondern auch gegenüber dem Vermieter. Eine entsprechende Provisionsvereinbarung im Verwaltervertrag ist daher unwirksam. Bereits gezahlte Provisionen können grundsätzlich zurückverlangt werden.
Die Entscheidung ist insbesondere für Eigentümer größerer Wohnungsbestände relevant, deren Verwalterverträge zusätzliche erfolgsabhängige Vergütungen für Neuvermietungen vorsehen. Bestehende Property-Management- und Verwalterverträge sollten daraufhin überprüft werden, ob sie entsprechende Vergütungsregelungen enthalten und ob in der Vergangenheit bereits Provisionen gezahlt wurden. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob Rückforderungsansprüche bestehen und bestehende Vergütungsmodelle angepasst werden sollten.
Die Entscheidung des BGH finden Sie hier.