BGH: Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung
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BGH: Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wann der Anspruch des Unternehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verjährt. Der BGH hatte bereits im Jahr 2021 entschieden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und der Anspruch jedenfalls nicht vor dem Sicherungsverlangen des Unternehmers verjähren kann. Offen geblieben war die Frage, ob diese dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, oder ob taggenau auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Sicherheitsverlangens abzustellen ist. Mit Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 245/23 – hat sich der BGH der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung nur für den jeweils verlangten Sicherheitsbetrag taggenau mit der Geltendmachung beginnt, nicht jedoch einheitlich auch für die Sicherung der übrigen vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung.

Das Urteil finden Sie hier.