24. August 2026 Gesetz für einfaches Bauen (GEB) in Berlin in Kraft getreten
Am 23.07.2026 ist das Gesetz für einfaches Bauen (GEB) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für einfacheres, schnelleres und kostengünstigeres Bauen in Berlin verbessert werden. Hierzu werden insbesondere die Bauordnung für Berlin (BauO Bln), das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln), das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) und das Landesorganisationsgesetz (LOG BE) geändert.
Einen Schwerpunkt bilden Erleichterungen beim Bauen im Bestand und bei der Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Bei der Umnutzung bestehender Nutzungseinheiten zu Wohnraum, beim Dachgeschossausbau und bei erstmaliger Aufstockung müssen bestehende Gebäude und Bauteile künftig insbesondere bestimmte Anforderungen an den Wärme-, Schall-, Erschütterungs- und Brandschutz nicht mehr erfüllen. Für Dachgeschossausbauten und Aufstockungen gelten allerdings weiterhin besondere brandschutzrechtliche Mindestanforderungen.
Weitere Vereinfachungen betreffen die Abstandsflächen, die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke durch sogenannte Vereinigungsbaulasten, die Anforderungen an Aufenthaltsräume sowie die bisherige Verpflichtung, für jede Wohnung einen ausreichend großen Abstellraum herzustellen.
Zugleich sollen die bauaufsichtlichen Verfahren beschleunigt werden. Äußert sich eine im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Behörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen, gelten das erforderliche Einvernehmen bzw. eine zustimmende Stellungnahme grundsätzlich als erteilt bzw. abgegeben. Auch außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens sieht das Landesorganisationsgesetz nunmehr grundsätzlich eine einmonatige Frist für behördliche Stellungnahmen vor.
Eine weitere praxisrelevante Änderung tritt zum 01.01.2027 hinzu: Auf Antrag des Bauherrn kann die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren künftig auf sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften einschließlich weiterer für das Vorhaben erforderlicher öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse erstreckt werden. Dadurch soll die Baugenehmigung stärker als bislang zu einer gebündelten Zulassungsentscheidung ausgebaut und die Durchführung nachgelagerter Genehmigungsverfahren vermieden werden.
Auch das Denkmalschutzrecht wird vereinfacht. Die für den Denkmalschutz zuständige Senatsverwaltung kann künftig durch Rechtsverordnung bestimmen, welche für den Denkmalwert unerheblichen Maßnahmen keiner denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Das Gesetz ist Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets des Landes Berlin zur Senkung von Baukosten und zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Für Bauherren, Projektentwickler und Planer eröffnen die Neuregelungen insbesondere bei Bestandsumbauten, Nutzungsänderungen und Aufstockungen zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Ob die angestrebte Beschleunigung auch in der Genehmigungspraxis erreicht wird, wird von der Umsetzung durch die Berliner Bau- und Fachbehörden abhängen.
Das Gesetz für einfaches Bauen wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22.07.2026, S. 692 ff., veröffentlicht. Die Änderungen des Artikels 5 treten erst am 20.01.2027 in Kraft. Den Gesetzestext finden Sie hier.