15. Februar 2026 „Mietrecht II“: Gesetzentwurf zur Reform des Wohn- und Geschäftsraummietrechts vorgelegt
Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete („Mietrecht II“) vorgelegt. Es handelt sich um den zweiten Teil einer umfassenden Mietrechtsreform. Während die erste Reformstufe vor allem die Neuvermietung betraf, setzt „Mietrecht II“ bei bestehenden Mietverhältnissen an.
Ein Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der stärkeren Regulierung von Indexmietverträgen. In angespannten Wohnungsmärkten sollen Mieterhöhungen künftig auf 3,5 Prozent pro Jahr begrenzt werden.
Darüber hinaus wird der Umgang mit möbliert vermietetem Wohnraum neu geregelt. Künftig soll der Möblierungszuschlag transparent auszuweisen sein und sich grundsätzlich am Zeitwert der Möbel orientieren. Zudem ist vorgesehen, für vollmöblierte Wohnungen eine Obergrenze von 5 % einzuführen. Kommt der Vermieter seiner Auskunftspflicht nicht nach, soll die Wohnung rechtlich als unmöbliert gelten.
Zur Verhinderung missbräuchlicher Kurzzeitvermietungen wird die Ausnahme für Mietverhältnisse „zum vorübergehenden Gebrauch“ gesetzlich präzisiert und auf eine Höchstdauer von sechs Monaten begrenzt.
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die sogenannte Schonfristzahlung: Künftig soll eine vollständige Nachzahlung von Mietrückständen nicht nur eine fristlose, sondern auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs einmalig unwirksam machen.
Im Bereich der Modernisierung wird die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB auf 20.000 Euro angehoben, um dessen Anwendung auch bei gestiegenen Baukosten weiterhin zu ermöglichen.
Flankierend enthält der Entwurf weitere Anpassungen, unter anderem zur Umsetzung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes sowie im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz. Zudem sollen Rechtsunsicherheiten bei der Erstellung von Mietspiegeln und bei der Veräußerung von Miteigentumsanteilen beseitigt werden.
Das Gesetzgebungsverfahren steht noch am Anfang; Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind zu erwarten. Für Vermieter und Investoren besteht bereits jetzt Anlass, bestehende Vertragsgestaltungen – insbesondere bei Indexmieten und möblierten Vermietungen – zu überprüfen.
Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.