von Dr. Rolf Theißen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
an der Beuth-Hochschule für Technik, Berlin
Die Tabellenwerke dienen als Arbeitshilfe für die Praxis. Sie geben dem Praktiker Berechnungsgrundlagen an die Hand, so dass eine Honorarvereinbarung und Honorarberechnung auch in den – häufigen – Fällen möglich wird, in denen dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase übertragen werden. Die Tabellen sind ausgerichtet auf die Grundleistungen gemäß den Anlagen 10.1 bis 15.1 der HOAI 2013. (Hinweis: Die TSP-Tabellen für den Anwendungsbereich der älteren HOAI 2009 finden Sie u.a. in: Pöhlker/Theißen/Adrians, Kommentar zur HOAI, 2. Auflage, 2012, dort Anhang III.).
1. Die HOAI 2013 bestimmt unter § 8 Abs. 2 HOAI ausdrücklich:
„Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. (…) Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.“
(Anmerkung: Kursiv-Hervorhebungen durch den Verfasser)
Die Wendung „darf nur berechnet und vereinbart werden“ stellt klar, dass es sich um eine zwingende Vorgabe des Verordnungsgebers handelt. Allerdings gibt die HOAI keine Hinweise darauf, in welcher prozentualen Höhe der jeweilige Anteil der nicht vereinbarten bzw. nicht erbrachten Grundleistung zu berechnen ist. Die in der HOAI benannten Prozentsätze beziehen sich allein auf die gesamte jeweilige Leistungsphase, vgl. §§ 34 Abs. 3, 39 Abs. 3, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 HOAI.
2. Hier setzen die nachstehenden Teilleistungstabellen an. Diese geben eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Planerhonorars insbesondere in den Fällen
3. Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung von Teilleistungstabellen grundsätzlich gebilligt und hierzu in seiner Entscheidung vom 16.12.2004 – VII ZR 174/03 ausgeführt:
„Die Zulassungsfrage, wie das Architektenhonorar zu berechnen ist, wenn der Architekt im Zeitpunkt der Kündigung einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase gar nicht oder einzelne Grundleistungen nur teilweise erbracht hat, ist in der HOAI nicht geregelt. (…) Es ist nicht erforderlich, wenn auch nahe liegend, die Abrechnung in diesen Fällen nach der Steinfort-Tabelle (Hinweis des Verfassers: Die ehemalige Steinfort-Tabelle wird nicht mehr fortgeführt) oder ähnlichen Berechnungswerken vorzunehmen (…). Die Steinfort-Tabelle oder ähnliche Berechnungsvorschläge beruhen in der Regel auf dem Durchschnitt der Erfahrungswerte von sachverständigen Praktikern, so dass sie sich als Orientierungshilfe auch für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen eignen. Allerdings kann eine Abrechnung im Einzelfall auch auf hiervon abweichenden Berechnungsmaßstäben beruhen, wobei es dann maßgeblich auf die im Einzelfall geschuldeten, aber nicht erbrachten Leistungen ankommt.“
Hervorzuheben ist insoweit insbesondere, dass eine Bewertung stets einzelfallbezogen zu erfolgen hat. Die Intensität der einzelnen Grundleistungen variiert von Projekt zu Projekt. Daher verbietet sich eine schematische und starre prozentuale Bewertung der Einzelleistungen. Die in den nachfolgenden TSP – Tabellen vorgenommenen Bewertungen bilden einen auf Erfahrungswerten gründenden Orientierungsrahmen, der im Einzelfall auch über- oder unterschritten werden kann.
Berlin, August 2015
Dr. Rolf Theißen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Lehrbeauftragter für Bau und Vergaberecht