Erlass zur Stoffpreisgleitklausel läuft zum 30. Juni 2023 aus

Mit Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Am 22. Juni 2022 erfolgte eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a). Eine zweite Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 wurde mit Erlass vom 6. Dezember 2022 ausgesprochen.

Die Preise für die meisten Bauprodukte haben sich wieder stabilisiert, so dass das Bundesministerium die Sonderregelungen wie angekündigt zum 30. Juni 2023 auslaufen lässt. Ab dem 1. Juli 2023 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Demnach sind Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren, wenn die drei in Nummer 2.1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen vorliegen (Preisveränderungen in besonderem Maße, langer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Einbau (zehn bzw. in Ausnahmefällen sechs Monate), sowie Stoffkosten in Höhe von mindestens einem Prozent der geschätzten Auftragssumme).

Wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist, kann auch ab dem 1. Juli 2023 das Formblatt 225a genutzt werden.

Das aktuelle Rundschreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 20.06.2023 finden Sie hier.