BGH: Kündigungsregelung § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B ist unwirksam!

Am 01.03.2023 wurde das Urteil des BGH vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20 – veröffentlicht. Der BGH stellt hierin fest, dass die Kündigungsregelung wegen Mängeln vor Abnahme, §§ 4 Abs. 7 Satz 3 iVm. 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1, 1. Alt. VOB/B, bei AGB-rechtlicher Inhaltsprüfung unwirksam ist. Wird in einem Bauvertrag die Geltung der VOB/B nicht als Ganzes, sondern nur modifiziert vereinbart, so unterliegen alle Bestimmungen der VOB/B der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB. Der BGH hat mit Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20 – entschieden, dass dann auch die fristlose Kündigungsregelung wegen Mängeln vor Abnahme, §§ 4 Abs. 7 Satz 3 iVm. 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1, 1. Alt. VOB/B, unwirksam ist. Dies deshalb, da diese Regelung dem Wortlaut nach den Auftraggeber auch bei geringfügigen Mängeln, die der Auftragnehmer trotz Fristsetzung nicht beseitigt, zur Kündigung berechtigt. Dies benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wegen Mängeln vor Abnahme kann vom Auftraggeber daher allein aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Die Entscheidung des BGH vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20 – finden Sie hier.