Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (FoStoG) am 01.07.2021 in Kraft getreten: Positive Effekte für Immobilien-Investmentvermögen in Deutschland

Am 01.07.2021 ist das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (FoStoG) in Kraft getreten. Dieses sieht zahlreiche Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) vor, die überwiegend zum 02.08.2021 wirksam werden. Ob diese Änderungen dem deutschen Immobilienfondsmarkt als Teilsegment der Investmentfonds neuen Schwung verleihen, hat Herr RA Dr. Jörg Deutscher in seinem Aufsatz in der ZfIR 2021, 305 ff., näher beleuchtet.

Das Ziel der Stärkung des Fondsstandorts Deutschland erreicht das FoStoG. Aber gerade im Bereich der Immobilienfonds ist der Gesetzgeber auf halbem Wege stehen geblieben. Die Investment-KG steht zwar auch offenen Immobilien-Spezial-AIF als neue Rechtsform zur Verfügung, nicht dagegen den offenen Immobilien-Publikumfonds. Das Sondervermögen als neue Rechtsform für geschlossene Spezial-AIF steht geschlossenen Publikums-Immobilienfonds weiterhin nicht zur Verfügung. Dies hätte den Fondsstandort Deutschland in diesen Segmenten weiter stärken können. Auch das Infrastruktur-Sondervermögen ist nunmehr als neues Vehikel des KAGB vorgesehen. Positiv zu bewerten sind die Neuregelungen für die Finanzierung von Immobilien-Gesellschaften im Rahmen des § 240 Abs. 2 KAGB. Das gilt für die neuen KAGB-Regelungen zur Digitalisierung und elektronische Kommunikation. Diese erleichtern die täglichen Abläufe im Bereich der offenen und geschlossenen Immobilien-AIF.